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Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht zählt zu den häufigsten Bereichen der Strafrechtspraxis. Schon geringe Mengen können schwerwiegende Folgen haben, von Hausdurchsuchungen bis hin zu Freiheitsstrafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Rechtsanwältin Diederichs vertritt Mandantinnen und Mandanten in allen Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem seit 2024 geltenden Cannabisgesetz (CanG), vom Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs bis zu organisiertem Handel und Einfuhr.

Typische Vorwürfe

  • Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln
  • Handeltreiben oder Beihilfe zum Handel
  • Einfuhr, Abgabe oder Anbau
  • Beteiligung an Drogendelikten im Ausland

Cannabisgesetz und neue Regelungen seit 2024

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) im April 2024 wurden Besitz, Konsum und begrenzter Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen. Der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen ist erlaubt, sofern die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eingehalten werden.

Der Konsum bleibt in der Nähe von Schulen, Kitas und öffentlichen Spielplätzen untersagt. Der Besitz durch Minderjährige sowie der Konsum am Steuer sind weiterhin strafbar. Der Handel ohne offizielle Lizenz oder außerhalb genehmigter Anbauvereinigungen fällt auch nach dem neuen Recht unter das Betäubungsmittelgesetz.

Geringe und nicht geringe Menge

Ob eine Tat als Vergehen oder als Verbrechen gilt, hängt im Betäubungsmittelstrafrecht maßgeblich von der Menge und dem Wirkstoffgehalt ab. Bei einer geringen Menge zum Eigenkonsum kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Die Grenzwerte variieren zwischen den Bundesländern, liegen bei Cannabis in der Regel zwischen 6 und 10 Gramm.

Wird dagegen eine nicht geringe Menge erreicht, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Diese Schwelle ist für jedes Betäubungsmittel unterschiedlich:

  • Cannabisprodukte ab 7,5 g THC
  • Kokain ab 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin ab 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Amphetamin ab 10 g Base

Waffenbesitz und Bandenhandel

Besonders schwerwiegende Vorwürfe ergeben sich, wenn Betäubungsmitteldelikte bewaffnet oder im Rahmen einer Bande begangen werden. Bereits die Aufbewahrung einer Waffe in räumlicher Nähe zu Betäubungsmitteln kann nach der Rechtsprechung als Bewaffnung im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet werden. In diesen Fällen beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Auch der sogenannte bandenmäßige Handel nach § 30a Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Die Anforderungen an den Nachweis einer Bande sind dabei rechtlich komplex und erfordern eine genaue Prüfung der Ermittlungsakten und Kommunikationsauswertungen.

Schwerpunkte meiner Tätigkeit:

  • Prüfung einer Einstellung bei geringer Menge gemäß § 31a BtMG
  • Verteidigung in Fällen von Handeltreiben, Banden- oder Waffendelikten
  • Beratung zu Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG
  • Vertretung Jugendlicher und Heranwachsender nach Jugendstrafrecht

Tätigkeits­schwer­punkte der Kanzlei

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