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Jugendstrafrecht

Jugendliche und Heranwachsende benötigen im Strafverfahren besonderen Schutz. Das Jugendstrafrecht verfolgt nicht in erster Linie Strafe, sondern Erziehung. Dennoch drohen spürbare Sanktionen: von Erziehungsauflagen über Arbeitsstunden bis hin zur Jugendstrafe.

Rechtsanwältin Diederichs begleitet junge Menschen und ihre Familien durch das gesamte Verfahren. Sie erklärt Abläufe verständlich, klärt über Rechte und Pflichten auf und sorgt dafür, dass die Interessen des Jugendlichen im Mittelpunkt stehen. Dabei arbeitet sie eng mit der Jugendgerichtshilfe, Schulen und, wenn nötig, psychologischen Fachkräften zusammen.

Ziel ist ein faires Verfahren, das neue Perspektiven eröffnet und Lebenswege nicht verbaut.

Wann gilt Jugendstrafrecht?

Die Anwendung des Jugendstrafrechts richtet sich nach dem Alter zur Tatzeit:

  • Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB); gegen sie dürfen keine Strafverfahren geführt werden.
  • Jugendliche (14–17 Jahre) werden stets nach Jugendstrafrecht behandelt (§ 1 JGG).
  • Heranwachsende (18–20 Jahre) können nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Entscheidend sind der Reifegrad zur Tatzeit und die Frage, ob eine jugendtypische Verfehlung vorliegt.

Von dieser Einordnung hängt oft ab, wie milde oder streng ein Urteil ausfällt.

Was wird geprüft? Reifegrad und jugendtypische Verfehlung

Gerichte prüfen bei Heranwachsenden, ob der Entwicklungsstand dem eines Jugendlichen entspricht oder ob die Tat jugendtypisch geprägt ist. Dabei werden Persönlichkeit, Entwicklung, soziale Einbindung und Lebensumstände umfassend gewürdigt – meist unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe.

Typische Anzeichen jugendlicher Unreife können sein:

  • geringe Einsichtsfähigkeit oder mangelnde Impulskontrolle,
  • starke Beeinflussbarkeit durch Gleichaltrige,
  • unreifes, unüberlegtes oder impulsives Verhalten,
  • emotionale Instabilität oder fehlende Selbstständigkeit.

Auch schwere Taten wie Körperverletzung, Raub oder Brandstiftung können nach Jugendstrafrecht beurteilt werden, wenn sie Ausdruck jugendlicher Unreife sind.

Typische Fälle im Jugendstrafrecht

Vertretung erfolgt u. a. in Verfahren wegen:

  • Ladendiebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung
  • Drogenbesitz oder -handel
  • Raub, Erpressung, Bedrohung, Nötigung
  • Delikten im Schul- oder Freizeitkontext
  • jugendspezifischen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Begleitung im Jugendstrafverfahren

Ein Jugendstrafverfahren erfordert jurische Expertise, pädagogisches Verständnis und ein sensibles Vorgehen. Rechtsanwältin Diederichs setzt sich dafür ein, dass Jugendliche ernst genommen, geschützt und nicht überfordert werden.

Tätigkeits­schwer­punkte der Kanzlei

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